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Di, 23. April 2024

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Verleihbedingungen

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Frankenberg/Sa.

Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist und der §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. in seiner Sitzung am 11.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek Frankenberg/Sa. ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Frankenberg/Sa. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das Teil dieser Satzung ist, auf öffentlich-rechtlicher Basis erhoben.

§ 2 Benutzungsverhältnis

(1) Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Satzung zu nutzen.
(2) Benutzer die gegen diese Satzung oder Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für begrenzte Zeit oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

§ 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek sind am Standort sowie auf der Homepage der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. veröffentlicht.

§ 4 Gebühren

(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
2) Für die Ausleihe von Bibliotheksmedien aller Art sowie für die Nutzung von online verfügbaren Medien und Datenbanken wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Es handelt sich stets um eine Jahresgebühr. Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Anmeldung in der Stadtbibliothek nach § 5 der Satzung sowie bei erneuter Nutzung nach Ablauf des vorhergehenden Turnus (1 Jahr vom Tag der Entstehung der Gebühr). Sie ist sofort und als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich.
(3) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr je Medium und Öffnungstag zu zahlen. Die Säumnisgebühr entsteht mit dem Beginn des 1. Tages, der auf den Ablauf der Leihfrist folgt.
(4) Im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust von Bibliotheksmedien werden ebenfalls Gebühren erhoben. Diese entstehen unabhängig von der Art und Höhe möglicher Schadensersatzleistung.
(5) Alle weiteren Gebühren entstehen mit dem Eintreten des Sachverhaltes.
(6) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Alle Gebühren werden sofort mit ihrer Entstehung fällig und können am Kassenautomat gezahlt oder überwiesen werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 5 Anmeldung

(1) Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit gültiger Meldebescheinigung an und erhalten einen Benutzerausweis.
(2) Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Die Mediennutzung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr erfolgt über den Benutzerausweis des gesetzlichen Vertreters, i.d.R. eines Elternteils.
(3) Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
(4) Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters verlangt werden.
(5) Gesetzliche Vertreter haften im Schadensfall und begleichen anfallende Gebühren.
(6) Mit der Unterschrift stimmt der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter der elektronischen Speicherung personenbezogenen Daten, unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(7) Für Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen meldet sich ein Vertretungsberechtigter an. Bis zu drei Bevollmächtigte können in diesem Rahmen die Stadtbibliothek nutzen.
(8) Änderungen der personenbezogenen Daten, soweit für das Nutzungsverhältnis relevant, sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Kosten, welche aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Benutzer bzw. der gesetzlicher Vertreter.

§ 6 Benutzerausweis

(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek sowie Ausleihe und Rückgabe von Medien ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter.
(3) Der Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbibliothek für die auf das Anmeldedatum folgenden 12 Monate. Seine Gültigkeit kann für weitere 12 Monate verlängert werden.
(4) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises, als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten, wird eine Gebühr nach dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
(5) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung ist der Benutzerausweis unverzüglich zurückzugeben. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

§ 7 Benutzung, Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung

(1) Bei der Ausleihe hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt.
(2) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten in der Stadtbibliothek zurückzugeben.
(3) Die Leihfrist beträgt für Bücher vier Wochen, für Zeitschriften zwei Wochen. Für CDs, DVDs, CD-ROMs, Spiele, Kassetten etc. beträgt die Leihfrist eine Woche. Die Leihfristen der e-Medien richten sich nach den Festlegungen des Online-Verbundes.
(4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Für entstehende Schäden, Verlust oder Gebühren haftet der Benutzer.
(5) Solange der Benutzer oder gesetzliche Vertreter einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt, festgesetzten Schadensersatz nicht leistet oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Stadtbibliothek die Ausleihe von weiteren Medien und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.
(6) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens dreimal persönlich, per E-Mail oder telefonisch verlängert werden, wenn die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind.
(7) Medien können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(8) Die Anzahl der Medien pro Nutzer kann durch die Stadtbibliothek begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgelegt werden.
(9) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.
(10) Medien können vorbestellt werden.
(11) Sind Medien mehrfach vorbestellt, können die Mitarbeiter der Stadtbibliothek die Leihfrist verkürzen. Auf Verlangen sind die Medien vorzulegen.
(12) Das aufgestellte Kopiergerät kann gegen Gebühr in Anspruch genommen werden, sofern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts durch den Benutzer beachtet werden. Für Verletzungen des Urheberrechts haftet der Benutzer.

§ 8 Behandlung der Medien

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.
(2) Beschädigungen sowie der Verlust entliehener Medien sind unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(3) Bei Beschädigung oder Verlust ist der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter schadenersatzpflichtig. Der Schadensersatz bemisst sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung der Medien (Neuwert). Die Wiederbeschaffung ist durch den Benutzer oder gesetzlichen Vertreter zu leisten. Kann das Medium nicht wiederbeschafft werden, ist der Neuwert in Geld zu leisten.
Kann das Medium wiederbeschafft werden, aber der Benutzer weigert sich, übernimmt dies die Stadtbibliothek und eine Ersatzbeschaffungsgebühr, zusätzlich zur vorgenannten Geldleistung, ist durch den Benutzer zu entrichten.
(4) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch falsche Handhabung des Benutzers an Daten, Dateien und Hardware des Benutzers entstehen.

§ 9 Nutzungsbedingungen für Internetarbeitsplätze

(1) Die Internetarbeitsplätze stehen allen angemeldeten Benutzern ab dem 16. Lebensjahr zur Verfügung. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Für die Dauer der Nutzung ist der Benutzerausweis am Tresen zu hinterlegen.
(3) Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich auf 30 Minuten je Ausleihtag begrenzt. Eine Nutzung darüber hinaus ist mit der Stadtbibliothek im Einzelfall zu vereinbaren.
(4) Die Stadtbibliothek haftet nicht:

1. für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch den Benutzer;
2. für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern;
3. für Schäden, die einem Benutzer durch fehlerhafte Inhalte der von ihm benutzten Medien entstehen;
4. für Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter, aufgrund des unzureichenden Datenschutzes, entstehen;
5. für Schäden, die durch eine unsachgemäße, fahrlässige Benutzung der Geräte oder Systeme entstehen.

(5) Auftretende Schäden sind der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden und nicht selbst zu beheben.
(6) Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
(7) Die Stadtbibliothek ist nicht für die Verfügbarkeiten und Qualität der Onlinedienste sowie deren Inhalt und Angebote Dritter verantwortlich.
(8) Der Benutzer verpflichtet sich:

1. die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten;
2. keine rechtswidrigen Inhalte aufzurufen;
3. keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren;
4. keine geschützten Daten zu manipulieren;
5. die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch seine Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen;
6. bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen;
7. das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.

(9) Es ist nicht gestattet:

1. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen;
2. technische Störungen selbstständig zu beheben;
3. Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern;
4. kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen;
5. Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Frankenberg/Sa. tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

I. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Frankenberg/Sa. vom 25.09.2001
II. 1. Änderungssatzung vom 16.11.2006
III. 2. Änderungssatzung vom 24.06.2010
IV. Internet-Benutzungsordnung vom 17.08.2004


Frankenberg, den 12.11.2020

Thomas Firmenich
Bürgermeister der Stadt Frankenberg/Sa.

 

Gebührenverzeichnis

1. Benutzungsgebühr (Jahreskarte)

pro Person für jeweils ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung bzw. der Entstehung

1.1 Erwachsene (Einzelkarte)/Juristische Person - 12,00 €
1.2 Kinder (bis vollendeten 13. Lebensjahr) - kostenfrei
1.3 Jugendliche (14. bis vollendeten 17. Lebensjahr) - 5,00 €
1.4 Sozialpass - kostenfrei
1.5 gültige Ehrenamtskarte - kostenfrei

2. Säumnisgebühren

2.1. je Medium und Öffnungstag - 0,20 €
2.2. Bearbeitungskosten für Erinnerungsschreiben - 3,00 €
2.3. Mahnschreiben - lt. Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankenberg/Sa.

3. Ersatzleistungen

3.1. Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises
  3.1.1. für Kinder bis 13 Jahre - 1,50 €
  3.1.2. für Jugendliche und Erwachsene - 3,00 €
3.2. Kostenersatz bei kleineren Schäden - 1,00 € + 15% vom Neuwert oder 1,00 € für CD/DVD-Hülle
3.3. Kostenersatz für Einarbeitung eines Mediums nach Schaden/Verlust - 3,00 €
3.4. Ersatzbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbibliothek inkl. Einarbeitungsgebühr nach Pkt. 3.3. zzgl. zum Wiederbeschaffungswert - 10,00 €
3.5. Kostenersatz bei Beschädigung/Verlust des Verbuchungs-Datenträgers (Barcode) - 1,00 €
3.6 Schlüsselverlust für Taschenschrank - 5,00 € zzgl. Kosten Ersatzschlüssel

4. Besondere Dienstleistungen

4.1. A4 Kopien oder Internetausdruck pro Blatt - 0,50 €
4.2. Verkauf ausgesonderter Medien - 0,50 €